Aus der Entstehungsgeschichte ergeben sich keine eindeutigen Hinweise darauf, ob der Gesetzgeber Monatsfristen im letzten Monat an dem Tag enden lassen wollte, der dieselbe Zahl wie der fristauslösende Tag trägt, oder einen Tag später. Während der Vorentwurf der Expertenkommission noch vorsah, dass die nach Monaten bezeichnete Frist im letzten Monat an dem Tag endet, der dieselbe Zahl trägt wie der Tag, an dem sie mitgeteilt wurde (Art. 134 Abs. 2 VE ZPO), entsprach die Formulierung im Entwurf des Bundesrates der nun geltenden Fassung (Art. 140 Entwurf ZPO).