Eine Minderheit vertritt dagegen die Ansicht, Art. 142 Abs. 2 ZPO müsse isoliert von Art. 142 Abs. 1 ZPO betrachtet werden, weshalb Monatsfristen bereits am Tag des Eintritts des fristauslösenden Ereignisses begännen. Argumentiert wird dabei hauptsächlich damit, dass ansonsten effektiv eine Frist von einem Monat plus ein Tag gewährt würde (KUKO-ZPO-Hoffmann-Nowotny, 2. Aufl., Art. 142 N 6; Ernst/Ober­ holzer, Fristen und Fristberechnung gemäss Zivilprozessordnung, 2013, N 186; Weber, Monatsfristen nach ZPO: Dörfs es bitzeli meh sii?, in: Jusletter vom 19. März 2012; Dolge/Infanger, Schlichtungsverfahren nach Schweizerischer Zivilprozessordnung, S. 64).