142 Abs. 1 und 2 ZPO grundsätzlich klar und unmissverständlich. Eine Monatsfrist endet demnach im letzten Monat an dem Tag, der dieselbe Zahl trägt, wie der Tag, an dem die Frist zu laufen begann, was dem auf das fristauslösende Ereignis folgenden Tag entspricht (vorliegend also dem Folgetag der Zustellung der Klagebewilligung).