3.a) Ist eine Frist nach Monaten berechnet, endet sie gemäss Art. 142 Abs. 2 ZPO im letzten Monat an dem Tag, der dieselbe Zahl trägt wie der Tag, an dem die Frist zu laufen begann (bzw. wenn der entsprechende Tag fehlt, am letzten Tag des Monats). Gemäss Art. 142 Abs. 1 ZPO beginnen Fristen, die durch eine Mitteilung oder ein Ereignis ausgelöst werden, erst am folgenden Tag zu laufen. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist der Wortlaut von Art. 142 Abs. 1 und 2 ZPO grundsätzlich klar und unmissverständlich.