Absatz 1 regle bei der Berechnung von Monatsfristen somit den Beginn des Fristenlaufes und Absatz 2 dessen Dauer. Es gebe selbst im Rahmen einer umfassenden Gesetzesauslegung keinen Grund, vom klaren Wortlaut von Art. 142 Abs. 1 und 2 ZPO abzuweichen und den Fristbeginn von Monatsfristen anders als bei Tagesfristen zu berechnen. © Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte