2. Die Klägerin bringt dagegen vor, der Entscheid der Vorinstanz sei rechtlich nicht nachvollziehbar und falsch. Art. 142 Abs. 1 ZPO halte klar fest, dass Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst würden, am folgenden Tag zu laufen begännen. Der Tag der Zustellung werde somit bei der Fristberechnung nicht mitgezählt. Berechne sich eine Frist nach Monaten, ende sie gemäss Art. 142 Abs. 2 ZPO im letzten Monat an dem Tag, der dieselbe Zahl trage wie der Tag, an dem die Frist zu laufen begonnen habe. Absatz 1 regle bei der Berechnung von Monatsfristen somit den Beginn des Fristenlaufes und Absatz 2 dessen Dauer.