Eine Monatsfrist ende also an dem Tag, der demjenigen der Zahl des fristauslösenden Ereignisses entspreche und nicht am darauffolgenden. Im vorliegenden Fall sei die dreimonatige Klagefrist gemäss Art. 209 Abs. 3 ZPO am 22. Januar 2018 durch Zustellung der Klagebewilligung an die Klägerin ausgelöst worden und habe am 23. Januar 2018 zu laufen begonnen. Ohne Fristenstillstand über Ostern wäre das Ende der Frist somit am 22. Mai (recte: 22. April) 2018 gewesen. Unter Berücksichtigung des 15-tägigen Fristenstillstandes über Ostern sei die Klagefrist am 7. Mai 2018 abgelaufen. Die Klage vom 8. Mai 2018 sei somit verspätet erfolgt, weshalb darauf nicht eingetreten werden könne.