1. Die Vorinstanz trat auf die Klage nicht ein mit der Begründung, es liege keine gültige Klagebewilligung vor. Entgegen der Ansicht der Klägerin und dem auf den ersten Blick eindeutig erscheinenden Wortlaut von Art. 142 Abs. 2 ZPO führten sowohl dessen entstehungsgeschichtliche, teleologische und systematische als auch dessen völkerrechtskonforme Auslegung zum Ergebnis, dass der Gesetzgeber die bisherige Rechtslage und Praxis für Monatsfristberechnungen habe übernehmen wollen. Eine Monatsfrist ende also an dem Tag, der demjenigen der Zahl des fristauslösenden Ereignisses entspreche und nicht am darauffolgenden.