Die Klägerin leitete gegen die Beklagten ein Schlichtungsverfahren ein. Dieses blieb unvermittelt, weshalb der Klägerin am 22. Januar 2018 die Klagebewilligung zugestellt wurde. Gestützt darauf erhob sie am 8. Mai 2018 Klage gegen die Beklagten. Nach dem ersten Schriftenwechsel beschränkte der verfahrensleitende Richter des Kreisgerichts das Verfahren auf die Frage der Gültigkeit der Klagebewilligung bzw. das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen. Mit Entscheid vom 5. Februar 2019 trat das Kreisgericht auf die Klage nicht ein und auferlegte die Prozesskosten der Klägerin. Erwägungen (Auszug) […]