{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-09-09", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BO-2019-20_2020-09-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9704&type=1563347022&cHash=9df5d0109e4aa7b4c0c592c0f39d0888", "Checksum": "0b7716ccbbe31d5ce7f090b0ddefad50"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BO.2019.20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 09.09.2020 BO.2019.20"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 09.09.2020 BO.2019.20"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 09.09.2020 BO.2019.20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. 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Art. 38 Abs. 1 ATSG, der explizit\nauch den Beginn der Monatsfristen auf den Tag nach ihrer Mitteilung setzt, sowie\nArt. 90 Abs. 1 StPO und dazu BGE 144 IV 161 E. 2.2.1; weiter verweisen Art. 31\nZiff. 1 SchKG und im Übrigen auch Art. 30 Abs. 1 VRP/SG für die Fristberechnung auf\ndie Bestimmungen der ZPO). Es kommt hinzu, dass die Frage, wie eine Wochen-,\nMonats- oder Jahresfrist zu berechnen ist, selbst dann unterschiedlich beantwortet\nwird, wenn unumstritten ist, dass sie am Tag nach dem fristauslösenden Ereignis\nbeginnt (zuweilen so, dass sie am Tag endet, der dieselbe Zahl trägt wie der Tag, an\ndem die Frist zu laufen begann [exemplarisch , a.a.O., Art. 20 VwVG N 46; BSK BGG-,\nArt. 45 N 4], und zuweilen so, dass sie am Tag endet, der die vorangehende Zahl trägt\n[exemplarisch BGE 144 IV 161 E. 2.2.2 und 2.3; , Kommentar zum Bundesgesetz über\nden Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), 4. Aufl., Art. 38 N 31]).\nUmso mehr ist dort, wo der Gesetzestext selbst die Antwort auf diese Frage bereithält\n(Art. 142 Abs. 2 ZPO im einen und Art. 77 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 OR im anderen Sinn) aus\nGründen der Voraussehbarkeit und Rechtssicherheit darauf abzustellen. Folglich ist\nauch die von der Vorinstanz angeführte \"konstante\" Rechtsprechung des\nBundesgerichts für die vorliegende Frage nur von untergeordneter Bedeutung, da sie\nBestimmungen betrifft, in denen die Berechnung nicht ausdrücklich (vgl. BGE 144 IV\n161 zu Art. 90 Abs. 1 StPO und Art. 31 StGB) oder eben gerade anders als in der ZPO\ngeregelt ist (vgl. BGE 144 III 152 zu Art. 77 OR). Eine umfassende Kohärenz zwischen\nmateriellem und prozessualem Recht resp. zwischen den verschiedenen\nRechtsgebieten kann vor diesem Hintergrund nur der Gesetzgeber herstellen.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nSchliesslich stellt eine wörtliche Anwendung von Art. 142 Abs. 1 und 2 ZPO nicht\nzwingend einen Widerspruch zum Europäischen Übereinkommen über die Berechnung\nvon Fristen (FrÜb, SR 0.221.122.3) dar, zumal dieses nach seinem Wortlaut nicht\neindeutig ist. Gemäss Art. 4 Ziff. 2 FrÜb ist der dies ad quem (Tag, an dem die Frist\nabläuft) bei einer nach Monaten festgesetzten Frist der Tag des letzten Monats, der\nnach seiner Zahl dem dies a quo entspricht, oder, wenn der entsprechende Tag fehlt,\nder letzte Tag des Monats. Der dies a quo ist gemäss Art. 2 FrÜb jener Tag, an dem die\nFrist zu laufen beginnt (ab Mitternacht). Damit definiert das FrÜb – im Gegensatz zur\nZPO – gerade nicht, welcher Tag derjenige ist, an dem die Frist beginnt (vgl. zu einer\nmit dem Wortlaut von Art. 142 Abs. 1 und 2 ZPO übereinstimmenden Auslegung des\nFrÜb: Bundesverwaltungsgericht, 11. Februar 2015, A-4977/2014, E. 4.2.4 und\nVerwaltungsgericht Bern, 18. Dezember 2019, VGE 100.2018.378, BVR 2020, S. 240;\nvgl. auch BSK BGG-Amstutz/Arnold, Art. 45 N 4). Zuzugestehen ist allerdings, dass,\nsetzt man voraus, der dies a quo sei innerhalb des FrÜb für alle Fristen einheitlich\ndefiniert, und geht man weiter davon aus, die Regelung der Tagesfristen gemäss der\nZPO stimme mit jener des FrÜb überein, es naheliegend erscheint, das FrÜb so\nauszulegen, dass Monatsfristen am Tag des fristauslösenden Ereignisses um 24:00 Uhr\n(oder anders ausgedrückt 00:00 Uhr des darauffolgenden Tages) zu laufen beginnen\nund im letzten Monat wiederum um 24:00 Uhr des Tages, der dieselbe Zahl wie jener\ndes fristauslösenden Ereignisses trägt, enden (vgl. zur Berechnung von Tagesfristen:\nCavelti, Praxiskommentar VRP/SG, Art. 30-30ter FN 178). Diese Unsicherheit reicht\njedoch nicht aus, um eine Interpretation der innerstaatlichen Regelung gegen den\nklaren und unmissverständlichen Wortlaut des Gesetzes vorzunehmen.\n\nc) Zusammenfassend bestehen entgegen der Ansicht der Vorinstanz keine triftigen\nGründe, um vom Gesetzeswortlaut abzuweichen und Art. 142 Abs. 1 ZPO nicht auf\nMonatsfristen anzuwenden resp. um Art. 142 Abs. 2 ZPO nicht in Verbindung mit\nAbsatz 1 derselben Bestimmung zu lesen. In Einklang mit dem überwiegenden Teil der\nLehre ist \"der Tag, an dem die Frist zu laufen begann\", i.S.v. Art. 142 Abs. 2 ZPO somit\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nder auf die fristauslösende Mitteilung oder das fristauslösende Ereignis folgende Tag\n(Art. 142 Abs. 1 ZPO).\n\n4. Die Klagebewilligung wurde der Klägerin am 22. Januar 2018 zugestellt. Die\ndreimonatige Klagefrist gemäss Art. 209 Abs. 3 ZPO begann damit am 23. Januar 2018\nzu laufen und hätte grundsätzlich am 23. April 2018 geendet, verlängerte sich jedoch\naufgrund des 15-tägigen Fristenstillstandes gemäss Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO bis am\n8. Mai 2018. Die Klägerin hat ihre Klage somit rechtzeitig eingereicht. Der angefochtene\nNichteintretensentscheid ist folglich aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an\ndie Vorinstanz zurückzuweisen.\n\n[…]\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/8\n"}