{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-09-09", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BO-2019-20_2020-09-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9704&type=1563347022&cHash=9df5d0109e4aa7b4c0c592c0f39d0888", "Checksum": "0b7716ccbbe31d5ce7f090b0ddefad50"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BO.2019.20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 09.09.2020 BO.2019.20"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 09.09.2020 BO.2019.20"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 09.09.2020 BO.2019.20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:31:09", "Checksum": "1d1991fcf844c99f1549af01e7533ce6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 09.09.2020 BO.2019.20\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: BO.2019.20\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)\nPublikationsdatum: 30.10.2020\nEntscheiddatum: 09.09.2020\n\nEntscheid Kantonsgericht, 09.09.2020\nArt. 142 Abs. 1 und 2 ZPO (SR 272): Monatsfristen enden im letzten Monat an\ndem Tag, der dieselbe Zahl trägt wie der Tag, an dem die Frist zu laufen\nbegann. Dabei ist \"der Tag, an dem die Frist zu laufen begann\", wie in Abs. 1\nderselben Bestimmung geregelt, der auf die fristauslösende Mitteilung oder\ndas fristauslösende Ereignis folgende Tag. Dass dadurch effektiv oftmals\neine Frist von einem Monat plus ein Tag zur Verfügung steht, bildet keinen\ntriftigen Grund, um vom klaren Gesetzeswortlaut abzuweichen\n(Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 9. September 2020, BO.2019.20).\n\nSachverhalt (Zusammenfassung):\n\nDie Klägerin leitete gegen die Beklagten ein Schlichtungsverfahren ein. Dieses blieb\nunvermittelt, weshalb der Klägerin am 22. Januar 2018 die Klagebewilligung zugestellt\nwurde. Gestützt darauf erhob sie am 8. Mai 2018 Klage gegen die Beklagten. Nach\ndem ersten Schriftenwechsel beschränkte der verfahrensleitende Richter des\nKreisgerichts das Verfahren auf die Frage der Gültigkeit der Klagebewilligung bzw. das\nVorliegen der Prozessvoraussetzungen. Mit Entscheid vom 5. Februar 2019 trat das\nKreisgericht auf die Klage nicht ein und auferlegte die Prozesskosten der Klägerin.\n\nErwägungen (Auszug)\n\n[…]\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nIII.\n\n1. Die Vorinstanz trat auf die Klage nicht ein mit der Begründung, es liege keine\ngültige Klagebewilligung vor. Entgegen der Ansicht der Klägerin und dem auf den\nersten Blick eindeutig erscheinenden Wortlaut von Art. 142 Abs. 2 ZPO führten sowohl\ndessen entstehungsgeschichtliche, teleologische und systematische als auch dessen\nvölkerrechtskonforme Auslegung zum Ergebnis, dass der Gesetzgeber die bisherige\nRechtslage und Praxis für Monatsfristberechnungen habe übernehmen wollen. Eine\nMonatsfrist ende also an dem Tag, der demjenigen der Zahl des fristauslösenden\nEreignisses entspreche und nicht am darauffolgenden. Im vorliegenden Fall sei die\ndreimonatige Klagefrist gemäss Art. 209 Abs. 3 ZPO am 22. Januar 2018 durch\nZustellung der Klagebewilligung an die Klägerin ausgelöst worden und habe am\n23. Januar 2018 zu laufen begonnen. Ohne Fristenstillstand über Ostern wäre das Ende\nder Frist somit am 22. Mai (recte: 22. April) 2018 gewesen. Unter Berücksichtigung des\n15-tägigen Fristenstillstandes über Ostern sei die Klagefrist am 7. Mai 2018\nabgelaufen. Die Klage vom 8. Mai 2018 sei somit verspätet erfolgt, weshalb darauf\nnicht eingetreten werden könne.\n\n2. Die Klägerin bringt dagegen vor, der Entscheid der Vorinstanz sei rechtlich nicht\nnachvollziehbar und falsch. Art. 142 Abs. 1 ZPO halte klar fest, dass Fristen, die durch\neine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst würden, am folgenden Tag\nzu laufen begännen. Der Tag der Zustellung werde somit bei der Fristberechnung nicht\nmitgezählt. Berechne sich eine Frist nach Monaten, ende sie gemäss Art. 142 Abs. 2\nZPO im letzten Monat an dem Tag, der dieselbe Zahl trage wie der Tag, an dem die\nFrist zu laufen begonnen habe. Absatz 1 regle bei der Berechnung von Monatsfristen\nsomit den Beginn des Fristenlaufes und Absatz 2 dessen Dauer. Es gebe selbst im\nRahmen einer umfassenden Gesetzesauslegung keinen Grund, vom klaren Wortlaut\nvon Art. 142 Abs. 1 und 2 ZPO abzuweichen und den Fristbeginn von Monatsfristen\nanders als bei Tagesfristen zu berechnen.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n3.a) Ist eine Frist nach Monaten berechnet, endet sie gemäss Art. 142 Abs. 2 ZPO im\nletzten Monat an dem Tag, der dieselbe Zahl trägt wie der Tag, an dem die Frist zu\nlaufen begann (bzw. wenn der entsprechende Tag fehlt, am letzten Tag des Monats).\nGemäss Art. 142 Abs. 1 ZPO beginnen Fristen, die durch eine Mitteilung oder ein\nEreignis ausgelöst werden, erst am folgenden Tag zu laufen. Wie bereits die Vorinstanz\nzutreffend festhielt, ist der Wortlaut von Art. 142 Abs. 1 und 2 ZPO grundsätzlich klar\nund unmissverständlich. Eine Monatsfrist endet demnach im letzten Monat an dem\nTag, der dieselbe Zahl trägt, wie der Tag, an dem die Frist zu laufen begann, was dem\nauf das fristauslösende Ereignis folgenden Tag entspricht (vorliegend also dem\nFolgetag der Zustellung der Klagebewilligung).\n\n"}