c) Somit bleibt es bei der überzeugenden Vertragsqualifikation der Vorinstanz. Inhalt des fraglichen Vertrags waren die Lieferung der Systemkomponenten, welche, soweit die Parteien nichts Abweichendes vereinbarten, den Bestimmungen über den Kaufvertrag untersteht, und die Inbetriebnahme der Solaranlage, worauf die Bestimmungen des Auftrags anwendbar sind. Nicht Vertragsgegenstand war hingegen die Montage der Solaranlage auf dem Dach, welche vor der Inbetriebnahme von der Klägerin vorzunehmen war. […] © Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/7