Das überzeugt nicht zuletzt deshalb nicht, weil auch das (dispositive) Kaufvertragsrecht eine Sachmängelrüge im Fall der Entdeckung des Mangels erst nach Inbetriebnahme keineswegs kategorisch ausschliesst. Einerseits kann der Gebrauch der Sache je nach Natur des Kaufgegenstandes (z.B. bei einer Maschine) zur Prüfung "nach dem üblichen Geschäftsgange" i.S.v. Art. 201 Abs. 1 OR gehören, sodass die Genehmigungsfiktion gemäss Art. 201 Abs. 2 OR zuvor nicht eintritt (vgl. BSK OR I-Honsell, 7. Aufl., Art. 201 N 6, 9 und 12; BK-Schönle/Higi, 3. Aufl., Art. 201 OR N 16a, 21a und 36). Andererseits