cc) Weiter bringt die Klägerin praktische Überlegungen ins Spiel, indem sie sinngemäss behauptet, die Anwendung von Kaufrecht würde vorliegend keine sachgerechte Lösung in Bezug auf die Sachmängelgewährleistung bieten. Trenne man die Lieferung von der Inbetriebnahme, verunmögliche man es ihr, eine Sachmängelrüge zu erheben. So seien die Tacosetter vorliegend bspw. erst nach der Inbetriebnahme geborsten, geliefert worden seien sie jedoch deutlich früher. Ihre Mangelhaftigkeit habe sich erst im Zusammenspiel mit den anderen von der Beklagten gelieferten Anlagekomponenten ergeben.