184 N 23) – ein Werklieferungsvertrag liegt jedenfalls so oder so nicht vor. Da es sich bei der Vertragsqualifikation um eine Rechtsfrage handelt, die von Amtes wegen zu beurteilen ist, spielt es schliesslich auch keine Rolle, dass keine der Parteien von sich aus Auftragsrecht ins Feld führte (BGer 4A_141/2019 E. 4.1 m.w.H.).