BGE 109 II 462 E. 3.c). Dass insgesamt ein einheitliches, aber gemischtes Vertragsverhältnis vorliegt – wovon im Übrigen auch die Vorinstanz ausging –, hindert ferner nicht daran, den betreffenden Vertrag hinsichtlich der Lieferung der Anlagekomponenten nach den Regeln über den Kaufvertrag und hinsichtlich der Inbetriebnahme nach Auftragsrecht zu behandeln (vgl. dazu BSK OR I-Amstutz/Morin, 7. Aufl., Einl. vor Art. 184 N 23) – ein Werklieferungsvertrag liegt jedenfalls so oder so nicht vor.