Gewährleistungsansprüchen der Bauherrin (Baugenossenschaft) gegenüber der Unternehmerin/Installateurin (Klägerin) vorbeugen sollte. In diesem Sinne ist es denn auch zu verstehen, wenn im Text der Inbetriebsetzungs-Anträge unter den seitens der Installateurin notwendigen Vorbereitungsarbeiten darauf hingewiesen wird, dass die Dichtheitsprüfung nach SIA 118/380 – im Verhältnis Installateurin/Bauherrin – eine inbegriffene Nebenleistung darstelle.