Abs. 1 OR; BGE 144 III 43 E. 3.3; BGE 131 III 217 E. 3 = Pra 2016 Nr. 6; BGer 4A_54/2017 E. 5.2; BGer 4C.198/2005 E. 2). Die einmalige Verwendung des eher im Werkvertragsrecht gebräuchlichen Begriffs "Bauherr" in Position 23 führt nicht zu einer vom Inhalt abweichenden Qualifikation. Der Inhalt der versprochenen "Inbetriebnahme inkl. Befüllen" bestand gemäss Wortlaut der Auftragsbestätigung (ebenso die Offerte) im Wesentlichen in der "Kontrolle der Solaranlage gemäss Inbetriebnahmeantrag", dem "Befüllen der Anlage" und der "Übergabe an den Bauherr inkl. Instruktion und Erstellen des Abnahmeprotokolls".