Entscheidend für die rechtliche Qualifikation eines Vertrags ist indes nicht, welche Bezeichnung die Parteien verwenden, sondern der Inhalt des Vertrags, d.h. welche Leistungen vereinbart und gegebenenfalls tatsächlich erbracht wurden (vgl. Art. 18 © Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte