Die angeblich mit dem Subunternehmen getroffene Abrede (womit sie die Inbetriebsetzungs-Anträge vom 7. Juni 2016 bzw. 7. Juli 2017 meinen dürfte) erkläre die SIA-Norm 118 für anwendbar, was ein kauf- oder auftragsrechtliches Verhältnis ausschliesse. Allgemein sei nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Vorinstanz die Inbetriebnahme separat dem Auftragsrecht unterstelle. Es liege ein einheitliches Vertragsverhältnis vor und die Anwendbarkeit von Auftragsrecht sei von keiner Partei behauptet worden.