bb) Die Klägerin hält weiter entgegen, dass die Position 23 Inbetriebnahme, welche entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht im Zusammenhang mit der Position 24 (Servicemonteurarbeiten) stehe, auch die Verpflichtung zur "Übergabe an den Bauherrn" sowie das Erstellen eines "Abnahmeprotokolls" enthalte. Der Beklagten könne es auch nicht zum Vorteil gereichen, dass sie diese Arbeiten delegiert haben wolle. Die angeblich mit dem Subunternehmen getroffene Abrede (womit sie die Inbetriebsetzungs-Anträge vom 7. Juni 2016 bzw. 7. Juli 2017 meinen dürfte) erkläre die SIA-Norm 118 für anwendbar, was ein kauf- oder auftragsrechtliches Verhältnis ausschliesse.