Dass es ihre eigene Aufgabe gewesen sei, das "von der Beklagten zu erstellende Werk" auf dem Dach zu montieren, räumte die Klägerin sodann bereits im erstinstanzlichen Verfahren ein. Damit aber steht das Lieferungselement nicht bloss klar im Vordergrund, sondern ist insoweit (s. zum Inhalt der Inbetriebnahme sogleich) überhaupt kein werkvertragliches Element – weder eine Herstellungs- noch eine Montagepflicht – ersichtlich (näherliegend daher Gauch, a.a.O., N 134 [zum Kauf mit Montageüberwachung]; vgl. zur Abgrenzung auch: BK-Koller, 1998, Art. 363 OR N 104-113 und N 118-124).