Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz die Beklagte vorliegend nicht eine Solaranlage zu erstellen, sondern die einzelnen (seriell produzierten) Komponenten dafür zu liefern (22 von 24 Vertragspositionen) und die Anlage nach erfolgter Montage durch die Klägerin in Betrieb zu nehmen hatte. Die Klägerin widerspricht den Ausführungen der Vorinstanz nicht, wonach die Einzelteile der Solaranlage nicht eigens für sie, die Klägerin, hergestellt worden seien. Dass es ihre eigene Aufgabe gewesen sei, das "von der Beklagten zu erstellende Werk" auf dem Dach zu montieren, räumte die Klägerin sodann bereits im erstinstanzlichen Verfahren ein.