Ein Werklieferungsvertrag liege vielmehr dann vor – so die Klägerin mit dem folgenden Zitat aus Gauch, a.a.O., N 133 weiter –, "wenn nach der Natur des Vertrags die tatsächliche Bedeutung der Arbeit derart im Vordergrund steht, dass die gelieferte Sache der Erreichung des geschuldeten Arbeitserfolgs dient und im Ergebnis als Teil dieses Erfolges (z.B. als Teil einer ganzen Anlage) erscheint". Gauch (a.a.O., N 133) nenne als Beispiele hierfür die Pflicht, eine Heizanlage in einem Gebäude zu erstellen, und erörtere, dass das Verhältnis zwischen Material- und Arbeitskosten "kein ausschlaggebendes Kriterium für die rechtliche Einordnung des Vertrages" sei.