b/aa) Die Klägerin bezeichnet diese Vertragsqualifikation in ihrer Berufung als rechts­ fehlerhaft. Sie bemängelt, dass die Lieferung von Artikeln (konkret Komponenten der Anlage) "ab Stange" gemäss Gauch (Der Werkvertrag, 5. Aufl., N 129), wenn überhaupt, nur als Hilfsmittel zur Auslegung dienen könne. Ein Werklieferungsvertrag liege vielmehr dann vor – so die Klägerin mit dem folgenden Zitat aus Gauch, a.a.