Die Einzelteile seien dabei zwar so zusammengestellt worden, dass sie für die Bedürfnisse der Klägerin gepasst hätten, eigens dafür produziert worden seien sie aber nicht. Daneben habe sich die Beklagte verpflichtet, die Solaranlage nach Abschluss der Montage durch die Klägerin in Betrieb zu nehmen, was ein Wirken und damit ebenfalls kein Werkvertragselement, sondern ein Auftragselement darstelle. Der Vertrag unterstehe deshalb weitgehend den Bestimmungen des Kaufvertrags. Einzig, was die Inbetriebnahme anbetreffe, sei Auftragsrecht anwendbar.