des Kaufvertrags abzuwickeln, da sie einen Kaufvertrag mit Zusatzleistung der Inbetriebnahme nach erfolgter Montage durch die Klägerin abgeschlossen hätten. Die Vorinstanz befand, der Vertrag beinhalte gemäss Offerte vom 25. August 2015 und Auftragsbestätigung vom 3. September 2015 primär den Kauf von serienmässig hergestellten Komponenten für eine Solaranlage, welche von der Klägerin selbst zu montieren gewesen seien. Die Einzelteile seien dabei zwar so zusammengestellt worden, dass sie für die Bedürfnisse der Klägerin gepasst hätten, eigens dafür produziert worden seien sie aber nicht.