2.a) Die Parteien sind sich uneinig über die rechtliche Qualifikation des Vertrags vom 3. September 2015. Der Auffassung der Klägerin zufolge soll es sich um einen Werkvertrag (resp. einen Werklieferungsvertrag) handeln, da sich die Beklagte zur Erstellung, Lieferung und Inbetriebnahme einer Solaranlage verpflichtet habe. Der Auffassung der Beklagten zufolge ist das Vertragsverhältnis hingegen nach den Regeln © Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte