{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-06-02", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BO-2019-16_2020-06-02.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9624&type=1563347022&cHash=d59705c45e002c8944c215b90212f937", "Checksum": "d58630c64c3042bbf4c8f20092638035"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BO.2019.16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 02.06.2020 BO.2019.16"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 02.06.2020 BO.2019.16"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 02.06.2020 BO.2019.16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:53:40", "Checksum": "d23af521fac4c602d39adc86f99217a7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 02.06.2020 BO.2019.16\n\nerfolgt (zur Abgrenzung allgemein: BGer 4A_252/2010 E. 4.1; Gauch, a.a.O., N 19, 22\nund 134; vgl. ferner die Lehre und Rechtsprechung betreffend die Einordnung der\nPrüfung des Bauwerks zu den Auftragsleistungen des Architekturvertrags: Gauch,\na.a.O., N 55 f.; BSK OR I-Oser/Weber, 7. Aufl., Art. 394 N 31; BGer 4A_252/2010 E. 4.1\nf.; BGE 109 II 462 E. 3.c). Dass insgesamt ein einheitliches, aber gemischtes\nVertragsverhältnis vorliegt – wovon im Übrigen auch die Vorinstanz ausging –, hindert\nferner nicht daran, den betreffenden Vertrag hinsichtlich der Lieferung der\nAnlagekomponenten nach den Regeln über den Kaufvertrag und hinsichtlich der\nInbetriebnahme nach Auftragsrecht zu behandeln (vgl. dazu BSK OR I-Amstutz/Morin,\n7. Aufl., Einl. vor Art. 184 N 23) – ein Werklieferungsvertrag liegt jedenfalls so oder so\nnicht vor. Da es sich bei der Vertragsqualifikation um eine Rechtsfrage handelt, die von\nAmtes wegen zu beurteilen ist, spielt es schliesslich auch keine Rolle, dass keine der\nParteien von sich aus Auftragsrecht ins Feld führte (BGer 4A_141/2019 E. 4.1 m.w.H.).\n\ncc) Weiter bringt die Klägerin praktische Überlegungen ins Spiel, indem sie\nsinngemäss behauptet, die Anwendung von Kaufrecht würde vorliegend keine\nsachgerechte Lösung in Bezug auf die Sachmängelgewährleistung bieten. Trenne man\ndie Lieferung von der Inbetriebnahme, verunmögliche man es ihr, eine Sachmängelrüge\nzu erheben. So seien die Tacosetter vorliegend bspw. erst nach der Inbetriebnahme\ngeborsten, geliefert worden seien sie jedoch deutlich früher. Ihre Mangelhaftigkeit habe\nsich erst im Zusammenspiel mit den anderen von der Beklagten gelieferten\nAnlagekomponenten ergeben.\n\nDas überzeugt nicht zuletzt deshalb nicht, weil auch das (dispositive) Kaufvertragsrecht\neine Sachmängelrüge im Fall der Entdeckung des Mangels erst nach Inbetriebnahme\nkeineswegs kategorisch ausschliesst. Einerseits kann der Gebrauch der Sache je nach\nNatur des Kaufgegenstandes (z.B. bei einer Maschine) zur Prüfung \"nach dem üblichen\nGeschäftsgange\" i.S.v. Art. 201 Abs. 1 OR gehören, sodass die Genehmigungsfiktion\ngemäss Art. 201 Abs. 2 OR zuvor nicht eintritt (vgl. BSK OR I-Honsell, 7. Aufl., Art. 201\nN 6, 9 und 12; BK-Schönle/Higi, 3. Aufl., Art. 201 OR N 16a, 21a und 36). Andererseits\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nerstreckt sich die Genehmigungsfiktion nur auf erkennbare Mängel\n(sog. offene Mängel), wohingegen der Käufer versteckte Mängel noch bis zum Ablauf\nder Verjährungsfrist (Art. 210 OR) – sofort nach Entdeckung – rügen kann (Art. 201\nAbs. 3 OR). Schliesslich passt das angeführte Beispiel der Tacosetter nur bedingt zur\naufgeworfenen Thematik, macht die Klägerin diesbezüglich im Berufungsverfahren\ndoch hauptsächlich eine Lieferung anderer als der bestellten Tacosetter und damit eine\nFalschlieferung geltend. Die Falschlieferung ist allerdings ein Tatbestand, auf den\nArt. 201 OR nach einem überwiegenden Teil der Lehre gar nicht anwendbar ist (vgl.\nBSK OR I-Honsell, Art. 206 N 3) und der sich für gewöhnlich auch nicht erst bei der\nInbetriebnahme feststellen lässt.\n\nc) Somit bleibt es bei der überzeugenden Vertragsqualifikation der Vorinstanz.\nInhalt des fraglichen Vertrags waren die Lieferung der Systemkomponenten, welche,\nsoweit die Parteien nichts Abweichendes vereinbarten, den Bestimmungen über den\nKaufvertrag untersteht, und die Inbetriebnahme der Solaranlage, worauf die\nBestimmungen des Auftrags anwendbar sind. Nicht Vertragsgegenstand war hingegen\ndie Montage der Solaranlage auf dem Dach, welche vor der Inbetriebnahme von der\nKlägerin vorzunehmen war.\n\n[…]\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/7\n"}