{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-06-02", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BO-2019-16_2020-06-02.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9624&type=1563347022&cHash=d59705c45e002c8944c215b90212f937", "Checksum": "d58630c64c3042bbf4c8f20092638035"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BO.2019.16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 02.06.2020 BO.2019.16"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 02.06.2020 BO.2019.16"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 02.06.2020 BO.2019.16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:53:40", "Checksum": "d23af521fac4c602d39adc86f99217a7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 02.06.2020 BO.2019.16\n\nTatsachenfeststellungen der Vorinstanz die Beklagte vorliegend nicht eine Solaranlage\nzu erstellen, sondern die einzelnen (seriell produzierten) Komponenten dafür zu liefern\n(22 von 24 Vertragspositionen) und die Anlage nach erfolgter Montage durch die\nKlägerin in Betrieb zu nehmen hatte. Die Klägerin widerspricht den Ausführungen der\nVorinstanz nicht, wonach die Einzelteile der Solaranlage nicht eigens für sie, die\nKlägerin, hergestellt worden seien. Dass es ihre eigene Aufgabe gewesen sei, das \"von\nder Beklagten zu erstellende Werk\" auf dem Dach zu montieren, räumte die Klägerin\nsodann bereits im erstinstanzlichen Verfahren ein. Damit aber steht das\nLieferungselement nicht bloss klar im Vordergrund, sondern ist insoweit (s. zum Inhalt\nder Inbetriebnahme sogleich) überhaupt kein werkvertragliches Element – weder eine\nHerstellungs- noch eine Montagepflicht – ersichtlich (näherliegend daher Gauch, a.a.O.,\nN 134 [zum Kauf mit Montageüberwachung]; vgl. zur Abgrenzung auch: BK-Koller,\n1998, Art. 363 OR N 104-113 und N 118-124).\n\nbb) Die Klägerin hält weiter entgegen, dass die Position 23 Inbetriebnahme, welche\nentgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht im Zusammenhang mit der Position 24\n(Servicemonteurarbeiten) stehe, auch die Verpflichtung zur \"Übergabe an den\nBauherrn\" sowie das Erstellen eines \"Abnahmeprotokolls\" enthalte. Der Beklagten\nkönne es auch nicht zum Vorteil gereichen, dass sie diese Arbeiten delegiert haben\nwolle. Die angeblich mit dem Subunternehmen getroffene Abrede (womit sie die\nInbetriebsetzungs-Anträge vom 7. Juni 2016 bzw. 7. Juli 2017 meinen dürfte) erkläre\ndie SIA-Norm 118 für anwendbar, was ein kauf- oder auftragsrechtliches Verhältnis\nausschliesse. Allgemein sei nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Vorinstanz die\nInbetriebnahme separat dem Auftragsrecht unterstelle. Es liege ein einheitliches\nVertragsverhältnis vor und die Anwendbarkeit von Auftragsrecht sei von keiner Partei\nbehauptet worden.\n\nEntscheidend für die rechtliche Qualifikation eines Vertrags ist indes nicht, welche\nBezeichnung die Parteien verwenden, sondern der Inhalt des Vertrags, d.h. welche\nLeistungen vereinbart und gegebenenfalls tatsächlich erbracht wurden (vgl. Art. 18\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAbs. 1 OR; BGE 144 III 43 E. 3.3; BGE 131 III 217 E. 3 = Pra 2016 Nr. 6; BGer\n4A_54/2017 E. 5.2; BGer 4C.198/2005 E. 2). Die einmalige Verwendung des eher im\nWerkvertragsrecht gebräuchlichen Begriffs \"Bauherr\" in Position 23 führt nicht zu einer\nvom Inhalt abweichenden Qualifikation. Der Inhalt der versprochenen \"Inbetriebnahme\ninkl. Befüllen\" bestand gemäss Wortlaut der Auftragsbestätigung (ebenso die Offerte)\nim Wesentlichen in der \"Kontrolle der Solaranlage gemäss Inbetriebnahmeantrag\", dem\n\"Befüllen der Anlage\" und der \"Übergabe an den Bauherr inkl. Instruktion und Erstellen\ndes Abnahmeprotokolls\". Insofern ist der Klägerin beizupflichten, dass die\nInbetriebnahme bereits in der Auftragsbestätigung enthalten war und die später – […] –\nunterzeichneten Inbetriebsetzungs-Anträge lediglich dem Abruf und der Vorbereitung\ndieser Leistung dienten. Der Blick auf den Aufgabenkatalog (Kontrolle, Befüllen,\nÜbergabe an Bauherrn mit Instruktion und Erstellen des Abnahmeprotokolls) legt\njedoch auch nahe, dass mit \"Bauherr\" nicht die Installateurin der Anlage (Klägerin),\nsondern – so wie fachsprachlich üblich – der Herr des gesamten Baugeschehens\n(Gauch, a.a.O., N 208), hier also die Baugenossenschaft W., gemeint sein muss, die\nKontrolle und Übergabe durch den Systemlieferanten mithin allfälligen\nGewährleistungsansprüchen der Bauherrin (Baugenossenschaft) gegenüber der\nUnternehmerin/Installateurin (Klägerin) vorbeugen sollte. In diesem Sinne ist es denn\nauch zu verstehen, wenn im Text der Inbetriebsetzungs-Anträge unter den seitens der\nInstallateurin notwendigen Vorbereitungsarbeiten darauf hingewiesen wird, dass die\nDichtheitsprüfung nach SIA 118/380 – im Verhältnis Installateurin/Bauherrin – eine\ninbegriffene Nebenleistung darstelle.\n\nVor diesem Hintergrund lässt sich nicht von der Hand weisen, dass mit der Leistung\n\"Inbetriebnahme\", was auch der einleitende Text der Inbetriebsetzungs-Anträge\nnochmals verdeutlicht (\"Durch die Werksinbetriebnahme wird die Anlage auf ihre\nFunktionalität und korrekte Arbeitsweise hin überprüft\") und die Vorinstanz\nrichtigerweise erkannte, schwerpunktmässig ein Wirken geschuldet war. Das spricht für\neine Einordnung unter das Auftragsrecht, woran die auf einen Arbeitserfolg gerichteten\nNeben- bzw. Begleitpflichten wie Befüllen und Erstellen eines Abnahmeprotokolls\ngenauso wenig etwas ändern wie der Umstand, dass die Tätigkeit im Hinblick auf ein\nbestimmtes Resultat, nämlich den dauerhaften und zuverlässigen Betrieb der Anlage,\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}