{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-06-02", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BO-2019-16_2020-06-02.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9624&type=1563347022&cHash=d59705c45e002c8944c215b90212f937", "Checksum": "d58630c64c3042bbf4c8f20092638035"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BO.2019.16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 02.06.2020 BO.2019.16"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 02.06.2020 BO.2019.16"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 02.06.2020 BO.2019.16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. 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Juni\n2020, BO.2019.16).\n\nSachverhalt (Zusammenfassung)\n\nDie Klägerin, eine auf die Planung und Durchführung von Arbeiten und Dienstleistungen\nin den Bereichen Sanitär und Heizung spezialisierte Aktiengesellschaft, schloss mit der\nBeklagten, einer auf die Produktion und den Vertrieb von Solaranlagen spezialisierten\nAktiengesellschaft, am 3. September 2015 einen Vertrag betreffend eine Solaranlage\nfür eine Überbauung in W. zum Gesamtpreis von Fr. 63'097.45 ab. Die Beklagte\nversprach dabei neben der Lieferung der einzelnen Komponenten der Solaranlage\n(22 Positionen) in einer separaten, mit einem Preis von Fr. 1'250.00 ausgeschiedenen\nPosition (Nr. 23) Folgendes (vgl. auch Pos. 24):\n\n\"Inbetriebnahme inkl. Befüllen:\n\nKontrolle der Solaranlage\n\ngemäss Inbetriebnahmeantrag, Befüllen der Anlage\n\nÜbergabe an den Bauherr inkl. Instruktion und Erstellen\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndes Abnahmeprotokolls. Inkl. Anreise und Fahrtzeit.\n\n'Tyfocor bauseitig'\n\nPauschal / Optional\"\n\nNachdem die Abwicklung des Vertrags nicht durchwegs wie geplant geklappt hatte\n(sowohl ein erster als auch ein zweiter Inbetriebnahmeversuch scheiterten und ein\nDefekt an einer gelieferten Pumpe musste zwischenzeitlich behoben werden), erhob\ndie Klägerin beim Kreisgericht K Klage gegen die Beklagte, welche sie anlässlich der\nHauptverhandlung erweiterte. Die Beklagte schloss auf Abweisung der Klage. Mit\nEntscheid vom 4. Oktober 2018 wies der Einzelrichter des Kreisgerichts K (Vorinstanz)\ndie Klage integral ab, wogegen die Klägerin Berufung erhob. Im Berufungsverfahren\nblieb insbesondere die rechtliche Qualifikation des Vertrags streitig.\n\nErwägungen (Auszug)\n\nIII.\n\n[…]\n\n2.a) Die Parteien sind sich uneinig über die rechtliche Qualifikation des Vertrags vom\n3. September 2015. Der Auffassung der Klägerin zufolge soll es sich um einen\nWerkvertrag (resp. einen Werklieferungsvertrag) handeln, da sich die Beklagte zur\nErstellung, Lieferung und Inbetriebnahme einer Solaranlage verpflichtet habe. Der\nAuffassung der Beklagten zufolge ist das Vertragsverhältnis hingegen nach den Regeln\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndes Kaufvertrags abzuwickeln, da sie einen Kaufvertrag mit Zusatzleistung der\nInbetriebnahme nach erfolgter Montage durch die Klägerin abgeschlossen hätten. Die\nVorinstanz befand, der Vertrag beinhalte gemäss Offerte vom 25. August 2015 und\nAuftragsbestätigung vom 3. September 2015 primär den Kauf von serienmässig\nhergestellten Komponenten für eine Solaranlage, welche von der Klägerin selbst zu\nmontieren gewesen seien. Die Einzelteile seien dabei zwar so zusammengestellt\nworden, dass sie für die Bedürfnisse der Klägerin gepasst hätten, eigens dafür\nproduziert worden seien sie aber nicht. Daneben habe sich die Beklagte verpflichtet,\ndie Solaranlage nach Abschluss der Montage durch die Klägerin in Betrieb zu nehmen,\nwas ein Wirken und damit ebenfalls kein Werkvertragselement, sondern ein\nAuftragselement darstelle. Der Vertrag unterstehe deshalb weitgehend den\nBestimmungen des Kaufvertrags. Einzig, was die Inbetriebnahme anbetreffe, sei\nAuftragsrecht anwendbar.\n\nb/aa) Die Klägerin bezeichnet diese Vertragsqualifikation in ihrer Berufung als rechts­\nfehlerhaft. Sie bemängelt, dass die Lieferung von Artikeln (konkret Komponenten der\nAnlage) \"ab Stange\" gemäss Gauch (Der Werkvertrag, 5. Aufl., N 129), wenn\nüberhaupt, nur als Hilfsmittel zur Auslegung dienen könne. Ein Werklieferungsvertrag\nliege vielmehr dann vor – so die Klägerin mit dem folgenden Zitat aus Gauch, a.a.O.,\nN 133 weiter –, \"wenn nach der Natur des Vertrags die tatsächliche Bedeutung der\nArbeit derart im Vordergrund steht, dass die gelieferte Sache der Erreichung des\ngeschuldeten Arbeitserfolgs dient und im Ergebnis als Teil dieses Erfolges (z.B. als Teil\neiner ganzen Anlage) erscheint\". Gauch (a.a.O., N 133) nenne als Beispiele hierfür die\nPflicht, eine Heizanlage in einem Gebäude zu erstellen, und erörtere, dass das\nVerhältnis zwischen Material- und Arbeitskosten \"kein ausschlaggebendes Kriterium für\ndie rechtliche Einordnung des Vertrages\" sei.\n\nBei diesen zutreffenden rechtlichen Ausführungen übersieht die Klägerin, dass nach\nden von ihr […] zu Recht nicht (bzw. jedenfalls nicht in einer den\nBegründungsanforderungen genügenden Weise) angefochtenen\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}