Ebenso wenig vom Verbot erfasst ist das Füttern von Hunden und Katzen im Freien oder sonstige nicht bewusst auf die Fütterung von Dohlen ausgerichteten Handlungen. Vom Beklagten wird nicht verlangt, jegliches Vorkommen von Alpendohlen auf seinem Grundstück zu verhindern; er hat sich aber des aktiven Fütterns dieser Vögel zu enthalten. © Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/9