Vom Verbot betroffen ist demnach das absichtliche und gezielte Füttern von Alpendohlen, wie es vom Beklagten in der Vergangenheit zugegebenermassen (täglich) praktiziert wurde bzw. immer noch praktiziert wird. Das Aufstellen eines Vogelhäuschens für Kleinvögel fällt hingegen nicht darunter und bleibt dem Beklagten erlaubt, auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich vereinzelt auch Alpendohlen dorthin "verirren" könnten. Ebenso wenig vom Verbot erfasst ist das Füttern von Hunden und Katzen im Freien oder sonstige nicht bewusst auf die Fütterung von Dohlen ausgerichteten Handlungen.