Mit der modifizierten Formulierung des Verbots, d.h. der Ersetzung des Begriffs "Wild­ vögel" durch "Alpendohlen", besteht sodann auch Klarheit hinsichtlich der Abgrenzung zwischen den – was das Vogelfüttern betrifft – dem Beklagten untersagten und den ihm weiterhin gestatteten Verhaltensweisen. Vom Verbot betroffen ist demnach das absichtliche und gezielte Füttern von Alpendohlen, wie es vom Beklagten in der Vergangenheit zugegebenermassen (täglich) praktiziert wurde bzw. immer noch praktiziert wird.