Gebiet] nicht anzutreffen sind. Schliesslich spricht unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit nichts dagegen, dass dem Beklagten auch untersagt wird, Alpendohlen füttern zu lassen, zumal – wie bereits erwähnt – dafür, dass Dritte ohne das Wissen bzw. Einverständnis des Beklagten auf seinem Grundstück Futter verstreuen könnten, Anhaltspunkte weder vorgebracht noch ersichtlich sind. © Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte