In dieser Hinsicht erweist sich die Berufung demnach als begründet. Darüber hinaus ist der Umfang des Verbots hingegen nicht weiter einzuschränken: Angesichts dessen, dass bei jeder Fütterung mit einem nicht kontrollierbaren Aufkommen einer grossen Anzahl von Alpendohlen und dementsprechend mit bleibenden Verschmutzungen durch Vogelkot zu rechnen ist, erscheint ein vollständiges Fütterungsverbot als einzig geeignetes Mittel gegen die übermässigen Einwirkungen. Für eine gerichtliche Begrenzung der Futtermenge auf ein bestimmtes Mass fehlte es ausserdem an Angaben zu den bisherigen Futtermengen und damit an Anhaltspunkten dafür, wie diese zu reduzieren wären.