Die vorliegend festgestellten übermässigen Immissionen gehen einzig von Alpendohlen bzw. deren Fütterung in der Winterzeit aus. Dass auch andere Wildvögel übermässige Einwirkungen auf das Grundstück der Klägerin verursachten, ist nicht nachgewiesen. Vor diesem Hintergrund geht das vorinstanzlich angeordnete, dem Wortlaut nach generell auf die Fütterung von Wildvögeln gerichtete Verbot in der Tat zu weit und erweist sich daher als unverhältnismässig. Es ist insofern zu korrigieren bzw. präzisieren, als dem Beklagten nur, aber immerhin, verboten wird, auf seinem Grundstück Alpendohlen zu füttern. In dieser Hinsicht erweist sich die Berufung demnach als begründet.