bb) Der Beklagte beanstandet schliesslich, die Anordnung eines generellen Fütterungsverbots sei unverhältnismässig. Die Vorinstanz habe nicht begründet, weshalb eine Beschränkung der Anzahl der Fütterungen oder der Futtermenge weder praxistauglich noch vollstreckbar sei. Aufgrund des ausgesprochenen Verbots sei es ihm beispielsweise untersagt, im Sommer Wildvögel zu füttern, und es sei ihm auch verwehrt, ein Vogelhäuschen aufzustellen. Zudem liefe er Gefahr, ohne Absicht © Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte