Daran ändert der Umstand nichts, dass der Beklagte inzwischen lediglich noch einmal täglich am Morgen füttert; denn die Gefahr von Krankheitsübertragungen durch die Anhäufung von Kot hängt in erster Linie von der Menge des an einem Ort bereitgestellten Futters ab. Auch das ergibt sich bereits aus dem Schreiben des Wildhüters Y.____ sowie aus dessen Zeugenaussagen und dem vom Beklagten eingereichten Merkblatt. Hingegen dient, wie sich ebenfalls aus den Aussagen des Zeugen erschliesst, das lediglich morgendliche Füttern bzw. das Absehen von mehrmaligen Fütterungen pro Tag vorwiegend dazu, zu vermeiden, dass die Vögel am Ort verweilen, um die nächste Fütterung abzuwarten.