fänden, und das Füttern dieser Tiere daher "als private Liebhaberei und nicht als Beitrag im Sinne eines übergeordneten öffentlichen Ziels anzusehen" sei, antwortete der Zeuge sodann ausdrücklich, das sei korrekt und er würde dies auch unterschreiben. Soweit der Beklagte aus den Aussagen des Zeugen etwas zu seinen Gunsten ableiten will, geht er demnach fehl. Die vorinstanzliche Berücksichtigung der Gefahr der Verbreitung von Krankheiten, auf welche nicht nur der Zeuge, sondern auch das vom Beklagten selbst eingereichte Merkblatt hinwies, erfolgte überdies zu Recht. Daran ändert der Umstand nichts, dass der Beklagte inzwischen lediglich noch einmal täglich am Morgen füttert;