aa) Der Beklagte wendet sich gegen die seiner Auffassung nach unsachgemässe Interessenabwägung der Vorinstanz. Zum einen sei die vorinstanzliche Feststellung, gemäss Aussage des Zeugen sei es nicht nötig, Alpendohlen im Winter zu füttern, in dieser Absolutheit nicht zutreffend. Dieser habe ausgesagt, dass Füttern erlaubt sei. Zum anderen füttere er wie vom Wildhüter empfohlen nur noch am Morgen, was an der Hauptverhandlung nicht in Abrede gestellt worden sei. Damit drohe keine Verbreitung von Krankheiten und die Annahme der Vorinstanz, dass eine entsprechende Gefahr bestehe, sei willkürlich.