f) Zu klären bleibt damit noch die Frage, ob die festgestellten Einwirkungen als übermässig i.S.v. Art. 684 ZGB zu betrachten sind. Das Vorliegen des Übermasses ist vom Gericht nach pflichtgemässem Ermessen und unter umfassender Würdigung der © Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte