Da die Dohlen tagsüber von Futterstelle zu Futterstelle ziehen und sich dort aufhalten, wo Futter vorhanden ist, versteht sich von selbst, dass das (täglich) wiederkehrende aktive Füttern der Vögel zu einer vermehrten Belastung der näheren Umgebung führt, die andernfalls (in diesem Masse) nicht gegeben wäre. Von ausschliesslich durch ein Naturereignis verursachten Einwirkungen, bei welchen die Adäquanz zu verneinen wäre (BSK ZGB II-Rey/Strebel, Art. 684 N 7), kann angesichts des aktiven Fütterns durch den Beklagten nicht die Rede sein.