Zu Recht bejahte die Vorinstanz überdies das Vorliegen eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen der Grundeigentumsüberschreitung und der – in Form von Verschmutzungen durch Vogelkot – eingetretenen bzw. drohenden Beeinträchtigung, zumal Letztere durch das beklagtische Verhalten, nämlich das tägliche Füttern von Alpendohlen, als wesentlich begünstigt erscheint. Wenngleich nicht nachgewiesen ist, dass sämtliche Verschmutzungen der Fassade bzw. des Dachs des Hauses der Klägerin von den gefütterten Alpendohlen stammen, so liegt es doch auf der Hand und entspricht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge sowie der allgemeinen Lebenserfahrung, dass es dort, wo sich wegen einer bewusst geschaffenen