Dass der Beklagte auch ausserhalb seines Grundstücks Vögel füttern könnte, trifft zwar zu, ändert aber nichts daran, dass das hier zu beurteilende Füttern von Alpendohlen auf seinem Grundstück eine Nutzung desselben darstellt und nicht bloss zufällig von diesem ausgeht. Zu Recht bejahte die Vorinstanz überdies das Vorliegen eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen der Grundeigentumsüberschreitung und der – in Form von Verschmutzungen durch Vogelkot – eingetretenen bzw. drohenden Beeinträchtigung, zumal Letztere durch das beklagtische Verhalten, nämlich das tägliche Füttern von Alpendohlen, als wesentlich begünstigt erscheint.