Eine Überschreitung des Eigentumsrechts kann mithin nur in einem menschlichen Verhalten liegen, welches mit der Ausübung der tatsächlichen Herrschaft über das Grundstück, d.h. mit dessen Bewirtschaftung oder sonstigen Benützung zusammenhängt. Einwirkungen, die ausschliesslich durch Naturereignisse verursacht werden, fallen dementsprechend nicht unter den Begriff der Eigentumsüberschreitung (BGE 143 III 242 E. 3.2 = Pra 107 [2018] Nr. 115; BGE 93 II 230 E. 3.b; BK-Meyer-Hayoz, Art. 684 ZGB N 90). © Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte