e) Gemäss Lehre und Rechtsprechung ist unter Einwirkungen i.S.v. Art. 684 ZGB alles zu verstehen, was sich als eine nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge unwillkürliche Folge eines mit der Benutzung eines anderen Grundstücks adäquat kausal zusammenhängenden menschlichen Verhaltens auf dem betroffenen Grundstück auswirkt (BK-Meyer-Hayoz, 3. Aufl., Art. 684 ZGB N 67; BSK ZGB II-Rey/ Strebel, 6. Aufl., Art. 684 N 4 f.; BGE 119 II 411 E. 4.b). Eine Überschreitung des Eigentumsrechts kann mithin nur in einem menschlichen Verhalten liegen, welches mit der Ausübung der tatsächlichen Herrschaft über das Grundstück, d.h. mit dessen Bewirtschaftung oder sonstigen Benützung zusammenhängt.