Gegen diese Feststellung wendet der Beklagte in seiner Berufung grundsätzlich nichts ein. Auch dass die klägerische Liegenschaft gewisse Verunreinigungen durch Vogelkot aufweist, wird im Berufungsverfahren an sich nicht mehr (substantiiert) bestritten und ergibt sich im Übrigen aus den Aussagen des Zeugen sowie auch aus dem von der Klägerin eingereichten Bildmaterial. Der Beklagte bestreitet indessen, dass die Verschmutzung auf seine Vogelfütterungen zurückzuführen sei, bzw. macht geltend, die Alpendohlen hielten sich im Winter nun einmal am Z.____ [Gebiet] auf und verursachten unabhängig davon, ob sie von ihm gefüttert würden, eine gewisse Verschmutzung.