Das aktive Tun des Beklagten, d.h. das Füttern der Tiere auf dem eigenen Grundstück, ermögliche bzw. begünstige die übermässigen Einwirkungen auf dem Grundstück der Klägerin, welche darin beständen, dass sich in den Wintermonaten (d.h. von November bis April) Schwärme von Alpendohlen auf den gegenüber dem Beklagten benachbarten Grundstücken versammelten und dabei entsprechenden Lärm und Verunreinigungen durch Exkremente verursachten. Im Rahmen der anschliessenden Interessenabwägung hielt die Vorinstanz sodann fest, es bestehe – entgegen den Vorbringen des Beklagten – gerade keine Notwendigkeit, Alpendohlen im Winter zu füttern. Hinzu komme, dass durch herumliegendes Futter