b) Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, der Beklagte bestreite nicht, dass er im Winter Wildvögel füttere, und es sei erstellt, dass sich die Wildvögel bzw. Alpendohlen u.a. auf dem Dach der Klägerin versammelten, weil sie auf die Fütterungen warteten. Es sei davon auszugehen, dass dies bei Einstellung der Fütterungen nicht mehr der Fall wäre. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung sei das regelmässige Füttern von Alpendohlen auf einem Grundstück geeignet bzw. aufgrund dessen damit zu rechnen, dass regelmässig Schwärme von Alpendohlen auf den Dächern der benachbarten Grundstücke warteten.